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Keine Anwendung von Art. 6a Covid-19-Verordnung 2 auf Versammlungen der Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene

In einem Artikel im Jusletter vom 6. April 2020 wurde behauptet, Art. 6a Covid-19-Verordnung 2 finde auch auf Versammlungen von Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene Anwendung. Dieser Schluss ist unzutreffend (vgl. Factsheet unten). Die Zuständigkeit zur Regelung von Modalitäten von Versammlungen der Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene verbleibt auch unter dem Notrecht zur Bekämpfung von Covid-19 beim Kanton.
Facsheet "Keine Anwendbarkeit von Art. 6a Covid-19-Verordnung 2 auf Versammlungen der Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene" (PDF) >>> hier