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Art. 305 Abs. 3 StPO: Zwischen Persönlichkeits- und Opferschutz |
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Monday, 10 October 2011 18:34 |
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Seit dem 1. Januar 2011 regeln Art. 305 Abs. 3 StPO und Art. 8 Abs. 2 OHG abschliessend die Mitteilung von Name und Adresse von Opfern durch die Polizei an Beratungsstellen. Ein Aufsatz befasst sich kritisch mit Entstehungsgeschicht und Regelungsgehalt dieser Rechtsnormen.
Kettiger, Daniel/Schwander, Marianne: Art. 305 Abs. 3 StPO: Zwischen Persönlichkeits- und Opferschutz; Jusletter vom 10. Oktober 2011 (PDF, 365 kB)>>> hier |
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Umsetzung von Art. 28b Abs. 4 ZGB in den Kantonen |
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Monday, 29 August 2011 11:53 |
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Das aktuelle Arbeitspapier zeigt die Umsetzung der Krisenintervention bei Häuslicher Gewalt und Nachstellung gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB in den Kantonen auf (Rechtsgrundlage, zuständige Behörde, Massnahmen) >>> hier |
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Wesen und Wirkungen des ÖREB-Katasters |
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Wednesday, 17 August 2011 16:06 |
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Ein Kurzbeitrag gibt eine Übersicht über das Wesen und die Wirkungen des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Er enthält eine Auflistung der möglichen Rechtswirkungen von amtlichen Publikationen und Registern.
Kettiger, Daniel: Wesen und Wirkungen des ÖREB-Katasters, cadastere Nummer 6, August 2011 (PDF) >>> hier |
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Altersgrenze für die Ausübung von Arbeiten der amtlichen Vermessung |
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Monday, 08 August 2011 17:09 |
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Eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze für die Ausübung von Arbeiten der amtlichen Vermessung wäre verfassungsrechtlich zulässsig. Die Eidg. Geometerkommission darf zudem bei im Geometerregister eingetragenen betagten Personen zur Sicherstellung der Qualität periodische Inspektionen zur Abklärung der beruflichen Fitness durchführen lassen.
Kettiger, Daniel: Altersgrenzen für die Ausübung von Arbeiten der amtlichen Vermessung, VPB 2011.2, S. 8-23 >>> hier |
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Grosse Schanze Bern: richterliches Verbot rechtswidrig |
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Monday, 08 August 2011 16:58 |
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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juni 2011 festgehalten, dass eine Nutzungsordnung für die Grosse Schanze in der Stadt Bern auf öffentlich rechtlichem Weg erlassen werden muss und dass das bestehende richterliche Verbot deshalb unwirksam ist. Hinsichtlich des konkret zu beurteilenden Straffalls hat es folgendes festgehalten: "Der strafrechtliche Besitzesschutz und somit das richterliche Verbot bilden vorliegend keine rechtmässige gesetzliche Grundlage für die Verurteilung der Beschwerdeführerin, da die materiellrechtliche Grundlage nicht vom zuständigen Organ im vorgesehenen Verfahren erlassen wurde."
Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 >>> hier |
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