Aktuell

Neues Datenschutzgesetz ab 1. September 2023

Was müssten Unternehmen unbedingt tun, um die Gefahr von Santionen, Bussen und Klagen zu vermeiden?

Am 1. September 2023 treten das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) vom 25. September 2020 und die zugehörigen Verordnungen in Kraft. Diese lösen die bisher geltende schweizerische Datenschutzgesetzgebung ab, welche grösstenteils aus den 1990er-Jahren stammt. Die Änderungern des Datenschutzrechts erfordern von den schweizerischen Unternehmen, auch von KMU und Einzelunternehmen wie Handwerksbetrieben, medizinischen Dienstleistern (z.B. Arzt- oder Physiotherapiepraxen) oder Ingenieuer-, Anwalts- und Notariatsbüros, 

Wer nicht zu einem früheren Zeitpunkt Kompatibiltät mit dem Datenbschutzrecht der EU (DSGVO) hergestellt hat, sollte möglichst vor dem 1. September 2023 folgende Massnahmen umsetzen:

  • das Erstellen und Publizieren einer Datenschutzerklärung (Information über die Datenbearbeitung, insbesondere die Datenbeschaffung);
  • das Erstellen eines Bearbeitungsverzeichnisses (Ausnahme: Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen; Gegenausnahme: Es werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet oder es wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt, z.B. Arztpraxen, Anwaltsbüros, o.ä.)
  • die Überprüfung der vertraglichen Situation mit den Auftragsbearbeitern (z.B. Cloud-Dienste).

kettiger.ch, Daniel Kettiger bietet Ihnen Unterstützung bei diesen Arbeiten an und berät Sie auch in anderen Datenschutzfragen.